Am 30. November ist erneut eine Verbändeanhörung zur Förderpolitik im Gebäudesektor. Ging es in der ersten Runde um die Technischen Mindestanforderungen, geht es nun um konkrete Fördersummen.
Die Technischen Mindestanforderungen legen den Rahmen fest. Eine der Neuerungen: In der Sanierung wird es künftig keine Förderung mehr für das Effizienzhaus 115 geben. Gefördert wird nur noch ab Neubauniveau oder besser. Stattdessen gibt es das Effizienzhaus 40 in der Sanierung und im Neubau von Nichtwohngebäuden.
2021 wird dann die lang diskutierte Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) nach und nach umgesetzt. Organisatorisch gibt es die drei Bereiche BEG Einzelmaßnahmen, BEG Wohngebäude und BEG Nichtwohngebäude. Der Startschuss erfolgt schon zum Jahresanfang 2021, am 1. Januar nimmt die BEG Einzelmaßnahmen die Arbeit auf.
Die Zuschüsse für alle Bereiche, auch für die Gebäudehülle, werden bei den Einzelmaßnahmen ab 1. Januar 2021 über das BAFA und die BEG Einzelmaßnahmen vergeben. Bis 30. Juni 2021 läuft die Kreditförderung für Energieeffizient Bauen und Sanieren für Einzelmaßnahmen, Wohngebäude und Nichtwohngebäude übergangsweise weiter über die Förderbank KfW. Zum 1. 7. 2021 startet dann die Vergabe der Kredite unter dem Dach der BEG Einzelmaßnahmen durch die KfW. Außerdem nehmen zu diesem Termin auch die BEG Wohngebäude und Nichtwohngebäude, die für umfassende Sanierungen gedacht sind, die Arbeit auf. Die Verantwortung für diese Bereiche bleibt bis Ende 2022 bei der KfW . Zum Januar 2023 übernimmt die Bafa dann die komplette Verantwortung für die Vergabe von Zuschüssen für alle BEG.
Der Zuschuss für die Baubegleitung soll künftig bis zu 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern sein. Bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten gibt es bis zu 2.000 Euro pro Wohneinheit, insgesamt maximal 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid. Bei Nichtwohngebäuden liegen die förderfähigen Kosten für die Baubegleitung bei bis zu auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche und 20.000 Euro pro Zusage/Zuwendungsbescheid. Die Förderquote beträgt 50 Prozent.
Bei Einzelmaßnahmen beträgt der Zuschuss bei der Gebäudehülle und der Anlagentechnik außer bei Heizungsmaßnahmen bei 20 Prozent. Bei Heizungen liegen die Zuschussquoten deutlich höher und sind unter anderem abhängig vom Umfang, in dem Erneuerbare Energien eingebunden werden.
Auch für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) gibt es einen Zuschuss. Für Maßnahmen, für die ein iSFP im Rahmen „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ gefördert wurde und die innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz um zusätzliche fünf Prozentpunkte. Es soll nicht der iSFP alleine zählen, angerechnet wird dieser nur bei Umsetzung der Maßnahmen. Ob alle Maßnahmen umgesetzt sein müssen geht aus der Formulierung nicht hervor.
Eine Kumulierung mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist nicht erlaubt. Bei Durchführung mehrerer unterschiedlicher Maßnahmen kann jedoch eine Förderung durch das BEG für einzelne Maßnahmen mit der steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung für einzelne andere Maßnahmen kombiniert werden.
Derzeit sind die Maßnahmen noch in der Abstimmung, eine Entscheidung wird aber noch im Dezember fallen. pgl
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